Pflegeunterstützungsgeld: Anspruch, Höhe und Beantragung

Ein Unfall oder ein plötzlicher Krankheitsfall kann dazu führen, dass ein naher Angehöriger kurzfristig pflegebedürftig wird. Diese Situation ist oft emotional belastend und erfordert gleichzeitig viel organisatorischen Aufwand – besonders für Berufstätige. Um diese Belastung zu verringern, können Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Es unterstützt Sie finanziell, wenn Sie für wenige Tage die Pflege und Versorgung eines nahestehenden Menschen übernehmen.Pflege.

Das Wichtigste in Kürze – Pflegeunterstützungsgeld

  • Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt den Verdienstausfall, wenn Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um nahe Angehörige zu pflegen.

  • Anspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen und für klar definierte pflegende Angehörige.

  • Die Leistung wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ausgezahlt – jedoch nur auf Antrag.

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung nach § 44a SGB XI. Es wird gezahlt, wenn Sie kurzfristig die Pflege eines akuten Pflegefalls in der Familie übernehmen. Laut § 2 Pflegezeitgesetz dürfen Beschäftigte dafür bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Versorgung pflegebedürftiger naher Angehöriger sicherzustellen.

Pflegeunterstützungsgeld: Wer es bekommt und wann

Das Pflegeunterstützungsgeld hilft, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird und Sie ihn kurzfristig zu Hause versorgen müssen. Es gilt nur für maximal zehn Arbeitstage und richtet sich an Menschen, die gleichzeitig im Beruf stehen. Wer selbst krank ist oder länger aussetzen muss, kann stattdessen andere Leistungen wie Verhinderungspflege nutzen.

Wer Anspruch hat
Anspruch haben Beschäftigte, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Rentner:innen, die noch aktiv arbeiten. Selbstständige, Beamte oder Personen mit Leistungen nach SGB II oder III sind ausgeschlossen.

Wichtige Regeln:

  • Das Geld gibt es nur, wenn kein anderer Lohnersatz wie Entgeltfortzahlung oder Kinderpflegekrankengeld greift.

  • Während der Pflegezeit dürfen Sie keine Pflege- oder Familienpflegezeit gleichzeitig nutzen.

  • Teilzeitbeschäftigte können die zehn Tage bei Bedarf aufteilen.

  • Wenn mehrere Angehörige die Pflege teilen, bleibt der Anspruch auf insgesamt zehn Arbeitstage begrenzt.

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